Allgemeine GeschäftsbedingungenDenkströme Management GmbH

§ 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel

Sofern der Vertrag die Lieferung von Software mitumfasst und zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, gilt folgendes: 

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Denkströme Markenagentur GmbH & Co. KG, nachstehend Denkströme genannt, und ihren Kunden, sofern diese Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 
  2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sowie sonstige Regelungen, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen sind, finden nur Anwendung, wenn die Denkströme ausdrücklich in Textform zustimmt oder eine abweichende vertragliche Regelung vorliegt. 
  3. Gegenstand der vertraglichen Beziehungen zwischen der Denkströme und dem Kunden ist die im Vertrag beschriebene Leistung. Die Denkströme verpflichtet sich, die Erfüllung des Vertrags mit der erforderlichen und gebotenen Sorgfalt durchzuführen. 
  4. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.
     

§ 2 Vertragsgrundlage

  1. Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen der Denkströme und dem Kunden ist ein gegenseitiger in Textform abgeschlossener Vertrag oder das unterschriebene Angebot, welches dem Kunden von der Denkströme in Textform zuging. Präsentationen o. ä., insbesondere auf der Webseite der Denkströme, stellen kein bindendes Angebot der Denkströme auf Abschluss eines Vertrages dar. 
  2. Die Denkströme hält sich an ihre Angebote 30 Tage gebunden, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine andere Frist in Textform, welche dem Angebot hinzugefügt ist.
  3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm der Denkströme benannten Ansprechpartner, insbesondere im Hinblick auf sämtliche Vorgänge innerhalb des Vertragsverhältnisses, vertretungsberechtigt sind. Einschränkungen der Vertretungsberechtigung hat dieser der Denkströme in Textform mitzuteilen. 
  4. Handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Ausgestaltung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, wenn hierdurch nur eine unwesentliche Änderung in der Beschaffenheit eintritt.
  5. Soweit die Denkströme die Bearbeitung von Internetseiten des Kunden übernimmt, ist die Beachtung des Datenschutzrechts bei Zugang und Nutzung der Website und die Anbringung der Pflichtkennzeichnungen, insbesondere die Anbieterkennzeichnung im Rahmen des Telediestgesetzes bzw. des Mediendienstestaatsvertrages und Belehrungen im Sinne des Fernabsatzrechts vom Kunden sicherzustellen, außer es liegt eine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung vor.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach der Auftragsbestätigung der Denkströme einschließlich der dort in Bezug genommenen Unterlagen und Anlagen. Für den Fall, dass im Rahmen von Besprechungen Protokolle/Besprechungsberichte angefertigt werden, so gilt dessen Inhalt ergänzend als verbindliche Arbeitsgrundlage. Diese Arbeitsgrundlage gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Arbeitstagen widerspricht. 
  2. Die Denkströme ist nicht zur Herausgabe von Zwischenergebnissen, Entwürfen, Layouts, Quelldaten, Sourcecodes etc. verpflichtet, es sei denn, dies wurde in Textform zwischen den Parteien ausdrücklich gesondert vereinbart. 

§ 4 Vergütung und Kosten

  1. Maßgebend für die gegenseitigen Beziehungen sind die im Vertrag zwischen der Denkströme und dem Kunden genannten Beträge. Sofern keine Festpreise vereinbart wurden, basieren die im Vertrag beschriebenen Leistungswerte den Erfahrungs- und Richtwerten der Denkströme. In diesem Falle erfolgt die Abrechnung der Leistungen der Denkströme gegen Nachweis des tatsächlichen Zeitaufwands zu den im Vertrag benannten Tages- und Stundensätzen. Hierbei gilt eine Überschreitung der im Vertrag vereinbarten Werte bis zu 10% ohne Rücksprache mit dem Kunden als genehmigt. Für den Fall, dass eine Überschreitung des vorgenannten Wertes droht, ist die die Denkströme verpflichtet, unverzüglich den Kunden zu informieren und die weitere Vorgehensweise mit diesem abzustimmen. Die Denkströme ist berechtigt, zur Vermeidung der Überschreitung der Gesamtsumme evtl. Einzelpositionen zu verschieben. In diesem Falle gibt die vorgenannte Grenze von 10% für die Gesamtsumme.
  2. Die Denkströme hat das Recht, Aufwendungen, die zwingend zum Zwecke der Ausführung des Vertrags entstehen oder sich als unvermeidbare Folge der Ausführung ergeben, dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen. 
  3. Soweit in Vereinbarungen für durch die Denkströme erbrachte Dienstleistungen keine gesonderte Vergütung vereinbart ist, gelten für alle nach auf Aufwandsbasis abzurechnenden Dienstleistungen folgende Tages- und Stundensätze (ein Arbeitstag entspricht 8 Stunden): 
    Die Denkströme räumt dem Kunden an den im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gelieferten Programmen oder Programmteilen (einschließlich Patches, Bugfixes und Dokumentation) Nutzungsrechte nach Maßgabe der der jeweiligen Überlassung eines Programms zugrundeliegenden Nutzungsbedingung des Rechteinhabers ein. Insoweit kann die Rechteeinräumung an den Programmen oder Programmteilen inhaltlich, zeitlich und räumlich nicht weitergehen, als die Denkströme selbst berechtigt ist, entsprechende Rechte dem Kunden einzuräumen. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Vertragsbestandteil. 
    Mitarbeiter:in • Stundensatz
    Projektleitung • 140,– €
    Berater • 1.240,– €
    Junior Creative • 97,– €
    Senior Creative • 128,– €
    Junior Developer • 97,– €
    Senior Developer • 128,– €
    Redakteur / Social Media Manager • 128,– €
    Leistungen nach Aufwand werden jeweils zum Monatsende abgerechnet und sind binnen zwei Wochen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
     
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Denkströme berechtigt, den ihr hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, 
    dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. 
  5. Reise- und Unterbringungskosten werden, sofern nicht anders im Vertrag vereinbart, gesondert nach Aufwand abgerechnet.
  6. Sämtliche Beträge verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und ggf. sonstiger Steuern, sofern nicht anders vereinbart. 
  7. Sofern nicht anders vereinbart ist die Denkströme nach Rücksprache mit dem Kunden berechtigt, Leistungen und/oder Güter von Dritten im Namen und auf Rechnung des Kunden einzukaufen. Fremdleistungen beauftragt die Denkströme stets im Namen und auf Rechnung des Kunden. Nach entsprechender Prüfung wird die Rechnung zur direkten Zahlung an den Kunden weitergeleitet

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Die in der Rechnung genannten Preise, Vergütungen, Kosten und Auslagen sind nach Erhalt der Rechnung binnen zwei Wochen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz in Rechnung gestellt. 
  2. Die Aufteilung der zu leistenden Teilzahlungen ergeben sich verpflichtend aus dem Vertrag.
  3. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Denkströme ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von der Denkströme anerkannten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
  4. Im Falle vereinbarter Abschlagszahlungen bestimmt sich deren Fälligkeit gem. § 3 Abs. 1 dieser AGB. Für den Fall des Vorliegens eines Werkvertrages gilt das Werk mit Ingebrauchnahme als abgenommen, im Übrigen spätestens 14 Tage nach Zugang der betreffenden Rechnung.
  5. Ist der Kunde bei vorliegender Ratenzahlungsvereinbarung mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung sofort ein

§ 6 Mitwirkung und Aufklärungspflichten

  1. Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung des Vertrages notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und die Denkströme zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Kunden unerlässlich ist. Der Kunde sorgt dafür, dass alle für die Durchführung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung an die Denkströme übermittelt vorgelegt werden und diese von allen
  2. Vorgängen unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, der Denkströme die Informationen, Materialien sowie Daten (nachfolgend „Inhalte“), die die Denkströme für die Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung benötigt, rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Die vom Kunden bereitzustellenden Inhalte sind der Denkströme in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren und digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich, sich an die vertraglich vereinbarten Zeitrahmen, insbesondere für die Freigabe von durch die Denkströme erstellten Konzepten und für die Weitergabe von Informationen, zu halten. 
  4. Ist eine Konvertierung der vom Kunden überlassenen Inhalte erforderlich, so ist der Kunde verpflichtet, die hierfür anfallenden Kosten nach den üblichen Sätzen der Denkströme übernehmen.
  5. Der Kunde versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten und Inhalte frei von Rechten Dritter sind. Von Ersatzansprüchen Dritter aufgrund unzulässiger Inhalte des Kunden, stellt der Kunde die Denkströme vollumfassend frei. Der Kunde stellt die Denkströme von allen sonstigen Ansprüchen Dritter frei, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Die Denkströme übernimmt insoweit keine Prüfungspflicht.
  6. Wurde die Denkströme mit der Registrierung von vom Kunden vorgegebenen Domainnamen beauftragt, ist die Denkströme nicht verpflichtet, diesen auf die mögliche Verletzung fremder Kennzeichen- oder Namensrechte zu prüfen. Diese Prüfungspflicht obliegt dem Kunden. 
  7. Für den Fall, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist die Denkströme berechtigt, den Vertrag nach angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zu kündigen, wenn der Kunde mit seiner Mitwirkungshandlung oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Schäden

§ 7 Leistungsänderung

  1. Wünscht der Kunde eine Änderung der Leistungen, ist er verpflichtet, dies der Denkströme in Textform mitzuteilen. Die Denkströme prüft sodann den Änderungswunsch des Kunden und dessen Auswirkungen auf den bestehenden Leistungsumfang. Diese Prüfung ist mit dem üblichen Satz der Denkströme zu vergüten. 
  2. Nach der in Ziff. 1 dargestellten Prüfung unterbreitet die Denkströme dem Kunden ein Angebot mit einem Umsetzungsvorschlag für die Änderung des Leistungsumfangs oder teilt dem Kunden mit, dass die gewünschte Änderung nicht umsetzbar ist. 
  3. Ist der Kunde mit dem Änderungsangebot einverstanden, so hat er innerhalb von fünf Werktagen seit Abgabe des Angebots in Schriftform oder Textform zuzustimmen. 
  4. Vereinbarte Termine werden, wenn und soweit sie vom Änderungsverfahren betroffen sind, unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung und der auszuführenden Änderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. 
  5. Wünscht die Denkströme eine Änderung der Leistung, teilt sie dies dem Kunden in Textform mit und unterbreitet ihm einen Umsetzungsvorschlag entsprechend Ziff. 2. Das weitere Vorgehen richtet sich nach Ziff. 3 und 4. Die mit der Erarbeitung des Änderungsvorschlags verbundenen Aufwendungen trägt die Denkströme. 
    Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung des Vertrages notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und die Denkströme zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Kunden unerlässlich ist. Der Kunde sorgt dafür, dass alle für die Durchführung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung an die Denkströme übermittelt vorgelegt werden und diese von allen

§ 8 Lieferung von Software

Sofern der Vertrag die Lieferung von Software mitumfasst und zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, gilt folgendes: 

  1. Die Denkströme räumt dem Kunden an den im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gelieferten Programmen oder Programmteilen (einschließlich Patches, Bugfixes und Dokumentation) Nutzungsrechte nach Maßgabe der der jeweiligen Überlassung eines Programms zugrundeliegenden Nutzungsbedingung des Rechteinhabers ein. Insoweit kann die Rechteeinräumung an den Programmen oder Programmteilen inhaltlich, zeitlich und räumlich nicht weitergehen, als die Denkströme selbst berechtigt ist, entsprechende Rechte dem Kunden einzuräumen. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Vertragsbestandteil. 
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt die Denkströme dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen ein. 
  3. Die Denkströme bewirkt die Lieferung, indem sie entweder die Software auf dem vom Kunden gestellten Server installiert oder die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt. 
  4. Für die Beschaffenheit der vom Kunden bereitgestellten Serverlandschaft ist die vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. 
  5. Die Vervielfältigung der Software ist nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsmäßigen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. 
  6. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des §69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetzt solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er der Denkströme zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. 
  7. Überlässt die Denkströme dem Kunden im Rahmen von Nachbesserungen oder Pflege Ergänzungen (z. B. Patches, Ergänzungen der Dokumentation) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassende Vertragsgegenstände (Altsoftware) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt die Denkströme eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlanden der Denkströme, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. 
  8. Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Dokumentation ist nicht gestattet. 
  9. Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und allen vom Kunden angefertigten Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Recht auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich der Denkströme zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch den Kunden. 
  10. Der Kunde darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung. Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf der schriftlichen Zustimmung der Denkströme.

§ 9 Freigabe, Abnahme

  1. Der Kunde hat Leistungen der Denkströme, die mehrere Zwischenschritte zur Vollendung der Leistungen darstellen, in Schriftform oder in Textform freizugeben, die Denkströme ist vor Erteilung der Freigabe nicht verpflichtet, mit den Leistungen fortzufahren. Die zu erteilenden Freigaben sind im Vertrag definiert. 
  2. Das Werk ist spätestens nach zehn (10) Werktagen nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme abzunehmen. Beanstandungen jeder Art sind innerhalb dieser Frist bei der Denkströme in Textform geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als mangelfrei abgenommen. 
  3. Änderungswünsche des Kunden nach Abnahme stellen eine Leistungsänderung dar. 
  4. Zur Abnahmeverweigerung ist der Kunde nur berechtigt, sofern der Mangel wesentlich ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Sofern das Werk mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung zu erfolgen 
  5. Abnahmeverweigerungen, Widersprüche gegen die Abnahme oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich in Textform unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels erfolgen. 
  6. Offensichtliche Mängel sind ausgeschlossen. Versteckte, also nicht erkennbare Mängel, sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Auftreten zu rügen und dem Auftragnehmer mitzuteilen. Ansonsten sind auch diese ausgeschlossen. 
    Der Kunde hat Leistungen der Agentur, die mehrere Zwischenschritte zur Vollendung der Leistungen darstellen, in Schriftform oder in Textform freizugeben, die Agentur ist vor Erteilung der Freigabe nicht verpflichtet, mit den Leistungen fortzufahren. Die zu erteilenden Freigaben sind im Vertrag definiert.

§ 10 Eskalationsverfahren

  1. Treten im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen Meinungsverschiedenheiten auf, werden die Vertragsparteien angemessene Anstrengungen unternehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
  2. Jede Vertragspartei ist erst nach erfolglosem Durchlaufen des Eskalationsverfahrens berechtigt, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Das Recht der Vertragsparteien, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, bleibt von der Pflicht, ein Eskalationsverfahren durchzuführen, unberührt. 
  3. Meinungsverschiedenheiten werden zunächst von den jeweiligen Projektansprechpartnern beider Vertragsparteien diskutiert. Im Rahmen des Eskalationsverfahrens haben die Projektansprechpartner der beiden Vertragsparteien auf der Ebene, auf der die Meinungsverschiedenheit auftaucht, die dort nicht innerhalb von fünf Werktagen gelöst werden kann, ihren unterschiedlichen Standpunkt schriftlich zu fixieren. Dies hat, soweit möglich, unter Beifügung der Gründe, insbesondere Bezugnahmen auf konkrete Bestimmungen der Vertragsdokumente zu erfolgen. Diese Stellungnahmen sind dem Lenkungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Kommt innerhalb von zehn Werktagen im Lenkungsausschuss keine Einigung zustande, kann jede der beiden Vertragsparteien verlangen, dass die Geschäftsführung der anderen Vertragspartei mit der Frage befasst wird. Sofern auch auf diesem Weg nicht innerhalb von weiteren zehn Werktagen eine Einigung erzielt wird, ist jede Vertragspartei berechtigt, unabhängig von der anderen zu erklären, dass die Verhandlungen gescheitert sind. Erst danach sind die Vertragsparteien jeweils berechtigt, den Rechtsweg zu bestreiten.
     

§ 11 Haftung und Gewährleistung

  1. Gewährleistungsansprüche des Kunden, sofern dieser Unternehmer ist, gegen die Denkströme verjähren innerhalb eines Jahres, bei werkvertraglichen Leistungen ab Abnahme, bei dienstvertraglichen Leistungen ab ihrer Entstehung.
  2. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden, unabhängig der gesetzlichen sofortigen Untersuchungs- und Prüfungsverpflichtungen, spätestens innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes in Textform zu rügen. 
  3. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Anspruch wegen eines Mangels nicht begründet ist, kann die Denkströme dem Kunden die Kosten der Überprüfung zu den Kundendienstsätzen in Rechnung stellen, es sei denn der Kunde hat die fehlerhafte Mängelanzeige nicht zu vertreten.
  4. Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Denkströme ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Preises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Denkströme Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  5. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung verweigert wurde. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt:
    1. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Denkströme, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht. 
    2. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadenersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z. B. hat die Denkströme dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Denkströme, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    3. Im Falle der Haftung aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 
    4. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht aktuelle Sicherheitskopien seiner Daten vorzuhalten.   
  7. Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Vertragsbestandteil. Mangels einer in Textform geschlossenen anders lautenden Vereinbarung haftet die Denkströme deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Kunden übergebenen Unterlagen herrühren. 
  8. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen einer Pflichtverletzung verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Werks/Erbringung der Dienstleistung, sofern der Denkströme keine Arglist vorzuwerfen ist.
  9. Gegenüber Unternehmern ist der Rückgriffsanspruch aus § 478 BGB von der Verkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen.
  10. Wird die Denkströme von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhaltes des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u. ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Denkströme von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung der Denkströme beruht.
  11. Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von der Denkströme erfolgt. Die Denkströme ist nach Rücksprache mit dem Kunden berechtigt, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
  12. Eine Garantie wird von der Denkströme nicht übernommen, außer explizit in Textform vereinbart.
  13. Wird der Kunde wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er die Denkströme hierüber unverzüglich zu informieren.
  14. Für seine Bestellungen ist der Kunde allein verantwortlich. Rechtswidrige Inhalte dürfen vom Kunden nicht zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt für Inhalte, die zu Verbreitungs- oder Zugangsbeschränkungen führen, insbesondere nach Bestimmungen des Jugendschutzrechts. Die Denkströme ist berechtigt, bei dementsprechenden Feststellungen die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern. Die vereinbarte Vergütung ist dennoch zur Zahlung fällig, jedoch muss sich die Denkströme diejenigen Kosten anrechnen lassen, die sie durch die nicht- oder nur teilweise Ausführung des Auftrags einspart.
  15. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  16. Die Rechtskonformität der Leistungen der Denkströme bezieht sich ausschließlich nur auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Denkströme ist, außer vertraglich anderweitig vereinbart, nicht zur späteren Überprüfung oder Anpassung der Leistungen aufgrund gesetzlicher Änderungen oder aktueller Rechtsprechung verpflichtet.
  17. Schadenersatzansprüche können maximal die Summe des Auftragswertes sein. 
     

§ 12 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum

  1. Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten, wie z.B. Entwürfen und Konzeptionen sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen der Denkströme, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum, verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Kunden bei der Denkströme, soweit sie nicht ausdrücklich in Textform übertagen wurden. 
  2. Bei Veröffentlichungen wird die Denkströme in üblicher Form als Urheber genannt. Bei Veröffentlichungen, die von der Denkströme vorgenommen werden, ist diese berechtigt, eine Urheberbenennung von Fotografen/Designern zu unterlassen. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit den von ihm beauftragten Fotografen/Designern zu treffen. 
  3. Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrags auf den Kunden über. 
  4. Bei Warenlieferungen verbleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Denkströme. Als Ware gilt auch die Übermittlung von Software und Quellcodes. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese für den Fall, dass es sich um hochwertige Güter handelt, auf eigen Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die Denkströme unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Denkströme die gerichtlichen und außergewöhnlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall. 
  5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für die Denkströme. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Denkströme nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Denkströme das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der Denkströme anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für diese verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an die Denkströme ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Denkströme nimmt diese Abtretung schon jetzt an. 
  6. Der Kunde versichert, dass er sämtliche Rechte, insbesondere Urheberrechte, an Materialien, insbesondere Bilder, innehat, die er der Denkströme zur Weiterverarbeitung im Rahmen des erteilten Auftrags übergibt. Für den Fall, dass Dritte die Denkströme auf Unterlassung oder Schadenersatz verpflichten, stellt der Kunde diese im Innenverhältnis von jeglicher Haftung frei. 
  7. Die Herausgabe offener Daten durch die Denkströme ist explizit kein Vertragsbestandteil.
     

§ 13 Abtretungs- und Verpfändungsverbot

  1. Die Abtretung oder Verpfändung von dem Kunden gegenüber der Denkströme zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung der Denkströme ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.

§ 14 Zugang zum elektronischen Projekt-Tool

  1. Die Denkströme verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Kunde sie von dieser Verpflichtung entbindet.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Denkströme erforderlich ist. Die ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
  3. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber den kreditgebenden Banken des Kunden.

§ 15 Sonstiges

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Kempten (Allgäu). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Kempten (Allgäu), soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Denkströme hat jedoch das Recht, den Kunden auch an einem sonstigen, gemäß den gesetzlichen Vorschriften für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsabschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. 
  2. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahekommt. Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Textform. Dies gilt ausdrücklich auch für die Änderung und Aufhebung der Textformklausel selbst soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  4. Die Daten des Kunden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhalten werden, werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und gespeichert, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrags erforderlich ist. Sofern zur Leistungserbringung die Abgabe von datenschutzrechtlichen Erklärungen bzw. der Abschluss weiterer Vereinbarungen (z. B. Vereinbarung über eine Auftragsdatenvereinbarung etc.) erforderlich sein sollte, sind beide Parteien verpflichtet, an dem Abschluss der jeweils erforderlichen Vereinbarung mitzuwirken. 
  5. Angebote, Planungsunterlagen, Entwürfe oder ähnliches der Denkströme sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet. 
  6. Die zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne Zustimmung der Denkströme weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet.
     

Stand: März 2024

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